Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der E. Jacobsen GmbH.
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I. Geltung der Bedingungen
(1) Die nachfolgenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der E. Jacobsen GmbH (im folgenden ,,Verkäufer") gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Kunden ausschließlich. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung.
(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden erkennt der Verkäufer nicht an, es sei denn, er hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen des Verkäufers gelten auch dann ausschließlich, wenn dieser in Kenntnis entgegen-stehender oder von diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichender oder diese ergänzender Bedingungen des Kunden die Lieferung an diesen vorbehaltlos ausführt.
(3) Diese Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern gemäß § 14 BGB.
II. Angebot und Vertragsschluss
(1) Die Angebote des Verkäufers sind hinsichtlich Menge, Preis, Verpackungsinhalt und Liefer- sowie Abladezeit freibleibend.
(2) In der Bestellung des Käufers liegt ein Vertragsangebot, in dem dieser verbindlich erklärt, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Eine Bestellung gilt als angenommen, wenn diese vom Verkäufer schriftlich bestätigt wird oder er der Bestellung durch Lieferung der Ware nachkommt.
(3) Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch den Zulieferer des Verkäufers. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtbelieferung nicht vom Verkäufer zu vertreten ist. Der Käufer wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet, sofern der Käufer einen Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt.
(4) Der Großteil der gehandelten Ware stammt von IFS (oder vergleichbar) zertifizierten Vorlieferanten. Da der Verkäufer dies nicht für jede Ware garantieren kann, akzeptiert der Käufer auch Ware von nicht IFS (oder vergleichbar) zertifizierten Vorlieferanten. Auf Anforderung teilt der Verkäufer dem Käufer für jede Ware den aktuellen Zertifizierungsstatus mit.
III. Preise, Zahlung
(1) Sofern nichts anderes vereinbart, gelten Preise ab Lager und zuzüglich Umsatzsteuer (USt) in gesetzlicher Höhe. Bei Lieferungen außerhalb Deutschlands werden Zoll- und sonstige Ausfuhr-abgaben dem Käufer gesondert in Rechnung gestellt.
(2) Der Kaufpreis ist "netto Kasse" ohne jeden Abzug sofort nach Rechnungserhalt zur Zahlung fällig. Zahlungen sind in Euro zu leisten. Bankgebühren oder Kursschwankungen zu Fremdwährungen sind vom Käufer zu tragen.
(3) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer endgültig über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
(4) Hat der Käufer Vorkasse zu leisten, so hat er die Zahlung binnen vier Werktagen ab Zugang der Rechnung des Verkäufers zu leisten, da der Verkäufer die Ware gemäß Kundenauftrag packt. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang der Zahlung auf dem Konto des Verkäufers. Zahlt der Käufer auch nicht innerhalb einer vom Verkäufer zu setzenden angemessenen Nachfrist (in der Regel zwei Werktage), ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu veräußern. Der Käufer hat dem Verkäufer einen pauschalen Aufwendungsersatz für das Umdisponieren und Umpacken der Ware in Höhe von 25% des vereinbarten Kaufpreises zu zahlen. Dem Käufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Verkäufer kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.
(5) Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, werden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§ 288 BGB) berechnet. Die Geltendmachung und der Nachweis "Jacobsen Fleisch - Best in meat" eines höheren Verzugsschadens (z.B. höhere Zinsen) bleibt dem Verkäufer vorbehalten. Vorbehalten bleiben auch weitere Ansprüche im Falle des Verzugs.
(6) Bei Zahlungsverzug sowie bei objektiv begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers ist der Verkäufer - unbeschadet seiner sonstigen Rechte berechtigt, sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen. Der Verkäufer ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
(7) Der Käufer ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur berechtigt, soweit seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.
IV. Erfüllungsort, Gefahrübergang, Lieferung
(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag ist der Geschäftssitz des Verkäufers.
(2) Lieferungen erfolgen EXW Lager des Verkäufers, Nordfrost GmbH & Co KG, Boschstr. 5, 24568 Kaltenkirchen, Deutschland (INCOTERMS 2020), sofern nicht ausdrücklich schriftlich abweichend vereinbart. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt auf den Käufer über. Der Käufer hat dem Verkäufer alle notwendigen Dokumente und Erklärungen zu übermitteln, die der Verkäufer zum Nachweis der Befreiung von der Umsatzsteuer bei Auslandslieferung gegenüber den Behörden vorlegen muss. Kommt der Käufer dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Verkäufer berechtigt, die jeweils geltende Umsatzsteuer für die betroffene Lieferung in Rechnung zu stellen. Ist der Verkäufer für den Transport und/oder die Zollabfertigung verantwortlich und fallen zwischen Vertragsschluss und der Lieferung der Ware zusätzliche oder erhöhte öffentliche Abgaben an, insbesondere Zölle, ist der Verkäufer berechtigt, den vereinbarten Kaufpreis entsprechend zu erhöhen.
(3) Der Verkäufer ist in für den Käufer zumutbarem Umfang zu Teillieferungen berechtigt, die als Teilerfüllung gelten.
(4) Im Fall höherer Gewalt (wie beispielsweise Krieg, Streik, Epidemien und Pandemien, Cyberangriffe, Naturkatastrophen) oder sonstiger vom Verkäufer nicht vorhersehbarer oder nicht mit zumutbaren Mitteln verhinderbarer Umstände, die der Verkäufer nicht verschuldet hat und die den Verkäufer daran hindern, die Ware zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verschiebt sich der Liefertermin bzw. verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen.
(5) Führen die Leistungshindernisse im Sinne der Ziffer 4 zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, sind sowohl der Verkäufer als auch der Käufer ganz oder teilweise zum Rücktritt des nicht erfüllten Teils des Vertrages berechtigt. Andere Rücktrittsrechte des Käufers bleiben davon unberührt.
(6) Sofern nichts anderes vereinbart wird, wählt der Verkäufer Verpackung und Versandart nach seinem sorgfältigen kaufmännischen Ermessen. Erhält der Käufer die Ware in oder auf Mehrwegverpackung (einschließlich Paletten), so hat er die Mehrwergverpackungen in gleicher Anzahl in mittlerer Art und Güte an den jeweiligen Logistikdienstleister zurückzugeben. Erfolgt die Rückgabe auch nach angemessener Fristsetzung durch den Verkäufer nicht oder nicht vollständig, ist der Verkäufer berechtigt, dem Käufer den aktuellen Marktpreis für Neuware für die nicht zurückgegebenen Mehrwergverpackungen in Rechnung zu stellen.
(7) Der Eintritt des Lieferverzugs des Verkäufers bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich.
V. Mängelgewährleistung
(1) Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen. Der Käufer hat offensichtliche Mängel (einschließlich Gewichtsbeanstandungen) unverzüglich, bei leicht verderblicher Ware spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nach Empfang der Ware, bei sonstiger Ware innerhalb von einer Woche ab Empfang der Ware dem Verkäufer schriftlich anzuzeigen; andernfalls gilt die Ware als genehmigt. Insbesondere hat der Käufer unverzüglich zu überprüfen, ob die äußere Folienverpackung der Ware auf den Paletten unversehrt ist. Beschädigungen der Folien-verpackung müssen auf dem Lieferschein vermerkt und durch den Frachtführer quittiert werden. Bei der Abholung der Ware durch den Käufer sind Beschädigungen der Folienverpackung auf dem Abholschein zu vermerken und von den Mitarbeitern des Kühlhauses des Verkäufers zu quittieren. Beschädigungen der Folienverpackung und sonstige sichtbare Beschädigungen wie gequetschte Transportkartons sind vom Käufer unverzüglich mit Fotos zu dokumentieren. Ist der Mangel zunächst nicht erkennbar und zeigt er sich später, so muss der Käufer diesen unverzüglich, bei leicht verderblicher Ware spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nach Entdeckung, bei sonstiger Ware innerhalb von einer Woche ab Entdeckung schriftlich anzeigen; andernfalls gilt die Ware als genehmigt. Die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge wirkt jeweils fristwahrend.
(2) Der Käufer ist nicht zu einer teilweisen Annahmeverweigerung der Lieferung berechtigt. Verweigert der Käufer die Annahme der Lieferung wegen Mängeln oder aus sonstigen Gründen, so ist stets die ganze Lieferung abzulehnen und an den Verkäufer zurückzusenden. Die Kosten einer unberechtigten Annahmeverweigerung trägt der Käufer.
(3) Das exakte Gewicht der zu liefernden Ware ermittelt der Verkäufer durch Wiegen der verpackten Ware und Abzug des Verpackungsgewichts nach Durchschnitt der jeweils eingesetzten Verpackungen. Eine Gewichtsermittlung durch Abnotieren der auf der Verpackung ausgewiesenen Warengewichte erfolgt nur nach ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung. Aufgrund der Schwankungen des Verpackungsgewichts und der Toleranz bei der Waagengenauigkeit berechtigen Abweichungen des Warengewichts von 0,8% und weniger den Käufer nicht zu einer Beanstandung. Gewichts-beanstandungen sind jedenfalls ausgeschlossen, wenn diese nicht beim Empfang der Ware auf dem Lieferschein für die Ware vermerkt wird und der Vermerk vom Frachtführer auf dem Lieferschein quittiert wird.
(4) Den Käufer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, ins-besondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mangelrüge.
(5) Der Käufer ist verpflichtet, beanstandete Ware am Untersuchungsort zur Besichtigung für den Verkäufer und/ oder dessen Lieferanten bereitzuhalten und die Kühlkette gemäß Warenanforderung aufrecht zu erhalten und dies lückenlos nachzuweisen. Anderenfalls sind Gewährleistungsansprüche des Käufers (einschließlich Gewichtsbeanstandungen) aus-geschlossen. Beanstandete oder als mangelhaft erkannte Ware darf vom Käufer nicht verarbeitet werden.
(6) Soweit ein vom Verkäufer zu vertretender Mangel vorliegt, ist der Verkäufer nach seiner Wahl berechtigt, nachzubessern oder die mangelhafte Ware zurückzunehmen und kostenfreien Ersatz dafür zu leisten. Der Verkäufer kann die Nacherfüllung verweigern, wenn sie für ihn nur mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Sind nur einzelne Stücke der gelieferten Ware mangelhaft, so hat der Käufer die ganze Lieferung zu untersuchen und festzustellen, welche Stücke mangelhaft sind. Der Verkäufer ist nur zum Ersatz der mangelhaften Stücke verpflichtet. Der Käufer hat sich mit dem Verkäufer in Verbindung zu setzen und der Verkäufer kann statt einer Rücksendung der mangelhaften Stücke auf seine Kosten auch deren Vernichtung durch den Käufer wählen. Sendet der Käufer auch mangelfreie Ware an den Verkäufer zurück, so hat der Käufer dem Verkäufer den damit verbundenen Transport- und Verwaltungsaufwand zu ersetzen. Der Verkäufer ist berechtigt, diesen Aufwand gegenüber dem Käufer als Pauschale abzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Verkäufer kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.
(7) Bei Fehlschlagen der Nachbesserung / Ersatzlieferung ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises) zu verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragsverletzung, insbesondere bei geringfügigen Mängeln oder Mängeln nur an einzelnen Stücken einer Lieferung, steht dem Käufer jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
8) Wählt der Käufer nach gescheiterter Nach-erfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm wegen des Mangels daneben kein Anspruch auf Schadensersatz zu.
(9) Ansprüche des Kunden wegen Mängeln verjähren in einem Jahr ab Gefahrübergang. Bei Arglist und Übernahme einer Garantie gelten stattdessen die gesetzlichen Vorschriften.
(10) Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Die vereinbarte Beschaffenheit umfasst nur die Merkmale Herkunftsland, Tierart und Zuschnitt. Die Merkmale Herkunftsland, Tierart und Zuschnitt beschreiben die subjektiven und objektiven Anforderungen an die Beschaffenheit der Ware abschließend. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers bzw. des Verkäufers, einschließlich der Angaben auf der Internetseite des Verkäufers, stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
(11) Garantien im Rechtssinne erhält der Käufer vom Verkäufer nicht.
VI. Haftung
(1) Bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung unwesentlicher Vertragspflichten haftet der Verkäufer nicht. Im Falle der leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beschränkt sich die Haftung des Verkäufers auf den nach der Art der Ware vertragstypischen vorhersehbaren Schaden. Unter wesentlichen Vertragspflichten sind solche Pflichten zu verstehen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
(2) Die Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Käufers aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei dem Verkäufer zurechenbaren Körper- und Gesundheits-schäden oder bei Verlust des Lebens des Käufers sowie für den Fall, dass der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen hat.
(3) Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für seine Angestellten, Arbeitnehmer und Erfüllungsgehilfen.
VII. Eigentumsvorbehalt
(1) Die Ware bleibt bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäfts-beziehung Eigentum des Verkäufers.
(2) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Er hat dem Verkäufer einen Zugriff Dritter, etwa durch eine Pfändung, unverzüglich mitzuteilen. Gleiches gilt für etwaige Be-schädigungen oder die Vernichtung sowie den Besitzwechsel der Ware. Soweit der Käufer diesen Pflichten nicht nachkommt, haftet er für den daraus entstandenen Schaden.
(4) Der Käufer ist berechtigt, Ware, an der dem Verkäufer (Mit-) Eigentum zusteht, im ordentlichen Geschäftsgang zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf der Ware resultierenden Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in Höhe des für die Ware vereinbarten Rechnungsendbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) an den Verkäufer ab, der die Abtretung annimmt. Der Verkäufer ermächtigt ihn widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Der Verkäufer behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungs-gemäß nachkommt.
(5) Verarbeitung oder Umbildung der Ware erfolgen stets für den Verkäufer. Erfolgt eine Verarbeitung mit dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen, so erwirbt der Verkäufer an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der vom Verkäufer gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt entsprechend für den Fall der Vermischung von Waren des Verkäufers mit Gegenständen, die nicht im Eigentum des Verkäufers stehen.
VIII. Export außerhalb der Europäischen Union
(1) Führt der Käufer die Ware in Länder außerhalb der Europäischen Union aus, so ist er verpflichtet, die anwendbaren Exportkontrollbestimmungen der Europäischen Union einzuhalten. Verstößt der Käufer gegen diese Pflicht, hat der Käufer dem Verkäufer den dadurch entstehenden Schaden zu ersetzen und ihn von drohenden Schäden und Ansprüchen Dritter freizustellen. Der Käufer ist darüber hinaus allein dafür verantwortlich, die anwendbaren Gesetze in den Transitländern und dem Bestimmungsland einzuhalten und die notwendige Dokumentation zu erstellen.
(2) Der Käufer, der Ware in Länder außerhalb der Europäischen Union ausführt, ist insbesondere allein dafür verantwortlich, dass die im jeweiligen Bestimmungsland geltenden Kennzeichnungs-pflichten für die Ware eingehalten werden. Etwaige erforderliche Änderungen an der Auszeichnung der Ware hat der Käufer auf eigene Kosten selbst vorzunehmen.
IX. Schlussbestimmungen
(1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
2) Gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gilt Hamburg als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart.
(3) Hat der Käufer seinen Sitz außerhalb der europäischen Union, unterliegt die Rechtsbeziehung zwischen dem Verkäufer und dem Käufer den UNIDROIT Grundregeln für inter-nationale Handelsverträge (Fassung 2016) und nicht dem deutschen Recht. In diesem Fall ist die Haftung des Verkäufers abweichend von den Regelungen in Abschnitt V. und VI. beschränkt auf maximal 100% des jeweiligen Auftragswertes; die Haftung für entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen. Die vorstehende Haftungsbegrenzung gilt nicht, soweit der Verkäufer nach zwingendem Recht haftet, von dem nicht durch vertragliche Vereinbarung abgewichen werden kann. Eine Haftung des Verkäufers setzt stets ein Verschulden (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) des Verkäufers voraus, für das der Käufer die Beweislast trägt. Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag oder über dessen Gültigkeit ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Das Schieds-gericht besteht aus einem Einzelschiedsrichter. Schiedsort ist Hamburg, Deutschland. Die im Schiedsverfahren zu verwendende Sprache ist Englisch.
(4) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien sind in einem solchen Fall verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die den wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen möglichst weitgehend zur Geltung bringt und diese ersetzt.
Stand: Juli 2025.