Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der E. Jacobsen GmbH.

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I. Geltung der Bedingungen

(1) Die nachfolgenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der E. Jacobsen GmbH (im folgenden ,,Verkäufer") gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Kunden ausschließlich. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung.

(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden erkennt der Verkäufer nicht an, es sei denn, er hätte ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt. Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen des Verkäufers gelten auch dann, wenn dieser in Kenntnis entgegenstehender oder von seinen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an diesen vorbehaltlos ausführt.

(3) Diese Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern gemäß § 14 BGB.

II. Angebot und Vertragsschluss

(1) Die Angebote des Verkäufers sind hinsichtlich Menge, Preis, Verpackungsinhalt und Liefer- sowie Abladezeit freibleibend.

(2) In der Bestellung des Käufers liegt ein Vertragsangebot, in dem dieser verbindlich erklärt, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Eine Bestellung gilt als angenommen, wenn diese vom Verkäufer schriftlich bestätigt wird oder er der Bestellung durch Lieferung der Ware nachkommt.

(3) Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch den Zulieferer des Verkäufers. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht vom Verkäufer zu vertreten ist. Der Käufer wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.

(4) Der Großteil der gehandelten Ware stammt von IFS zertifizierten Vorlieferanten. Da der Verkäufer dies nicht für jede Ware garantieren kann, akzeptiert der Käufer auch Ware von nicht IFS zertifizierten Vorlieferanten. Auf Anforderung kann der Verkäufer dem Käufer für jede Ware den aktuellen Zertifizierungsstatus mitteilen.

III. Preise, Zahlung

(1) Sofern nichts anderes vereinbart, gelten Preise ab Lager und zuzüglich Mehrwertsteuer (MwSt) in gesetzlicher Höhe. Bei Lieferungen außerhalb des Bundesgebietes werden Zoll und sonstige Ausfuhrabgaben dem Käufer gesondert in Rechnung gestellt.

(2) Der Kaufpreis ist "netto Kasse" ohne jeden Abzug sofort nach Rechnungserhalt zur Zahlung fällig.

(3) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer endgültig über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.

(4) Kommt der Verkäufer in Zahlungsverzug, werden Verzugszinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet. Die Geltendmachung und der Nachweis von höheren Verzugszinsen bleibt dem Verkäufer vorbehalten. Vorbehalten bleiben auch weitere Ansprüche im Falle des Verzugs.

(5) Bei Zahlungsverzug sowie bei objektiv begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers ist der Verkäufer - unbeschadet seiner sonstigen Rechte- berechtigt, sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen. Der Verkäufer ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

(6) Der Käufer ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.

IV. Erfüllungsort, Gefahrübergang, Lieferung

(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Auftrag ist der Geschäftssitz des Verkäufers.

(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt auf den Käufer über.

(3) Der Verkäufer ist in für den Käufer zumutbarem Umfang zu Teillieferungen berechtigt, die als Teilerfüllung gelten.

(4) Im Fall höherer Gewalt oder sonstiger vom Verkäufer nicht vorhersehbarer, nicht verschuldeter und nicht beeinflussbarer, außergewöhnlicher Umstände, die den Verkäufer daran hindern, die Ware zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verschiebt sich der Liefertermin bzw. verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen.

(5) Führen die Leistungshindernisse im Sinne der Ziffer 4 zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, sind sowohl der Verkäufer als auch der Käufer ganz oder teilweise zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Andere Rücktrittsrechte des Käufers bleiben davon unberührt.

(6) Sofern nichts anderes vereinbart wird, wählt der Verkäufer Verpackung und Versandart nach seinem sorgfältigen kaufmännischen Ermessen.

(7) Transport- und sonstige Verpackungen werden nicht zurückgenommen. Der Käufer ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackung auf seine Kosten Sorge zu tragen.

V. Mängelgewährleistung

(1) Der Käufer hat offensichtliche Mängel unverzüglich, bei leicht verderblicher Ware spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nach Empfang der Ware, bei sonstiger Ware innerhalb von einer Woche ab Empfang der Ware dem Verkäufer schriftlich anzuzeigen; andernfalls gilt die Ware als genehmigt. Ist der Mangel zunächst nicht erkennbar und zeigt er sich später, so muss der Käufer diesen unverzüglich, bei leicht verderblicher Ware spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nach Entdeckung, bei sonstiger Ware innerhalb von einer Woche ab Entdeckung schriftlich anzeigen; andernfalls gilt die Ware als genehmigt. Die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge wirkt jeweils fristwahrend.

(2) Den Käufer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mangelrüge.

(3) Der Käufer ist verpflichtet, beanstandete Ware am Untersuchungsort zur Besichtigung für den Verkäufer und/ oder dessen Lieferanten bereitzuhalten. Anderenfalls sind Gewährleistungsansprüche des Käufers und Ansprüche aus Gewichtsbeanstandungen ausgeschlossen. Beanstandete oder als mangelhaft erkannte Ware darf nicht verarbeitet werden.

(4) Soweit ein vom Verkäufer zu vertretender Mangel vorliegt, ist der Verkäufer nach seiner Wahl berechtigt, nachzubessern oder die mangelhafte Ware zurückzunehmen und kostenfreien Ersatz dafür zu leisten. Der Verkäufer kann die Nacherfüllung verweigern, wenn sie für ihn nur mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.

(5) Bei Fehlschlagen der Nachbesserung / Ersatzlieferung ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises) zu verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragsverletzung, insbesondere bei geringfügigen Mängeln, steht dem Käufer jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

(6) Wählt der Käufer nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm wegen des Mangels daneben kein Anspruch auf Schadensersatz zu.

(7) Ansprüche des Kunden wegen Mängeln verjähren in einem Jahr ab Gefahrübergang. Bei Arglist und Übernahme einer Garantie gelten stattdessen die gesetzlichen Vorschriften.

(8) Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers bzw. des Verkäufers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.

(9) Garantien im Rechtssinne erhält der Käufer vom Verkäufer nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

VI. Haftung

(1) Bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung unwesentlicher Vertragspflichten haftet der Verkäufer nicht. Im Falle der leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beschränkt sich die Haftung des Verkäufers auf den nach der Art der Ware vertragstypischen vorhersehbaren Schaden. Unter wesentlichen Vertragspflichten sind solche Pflichten zu verstehen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.

(2) Die Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Käufers aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei dem Verkäufer zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Käufers sowie für den Fall, dass der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen hat.

(3) Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für seine Angestellten, Arbeitnehmer und Erfüllungsgehilfen.

VII. Eigentumsvorbehalt

(1) Die Ware bleibt bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung Eigentum des Verkäufers.

(2) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen.

(3) Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Er hat dem Verkäufer einen Zugriff Dritter, etwa durch eine Pfändung, unverzüglich mitzuteilen. Gleiches gilt für etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung sowie den Besitzwechsel der Ware. Soweit der Käufer diesen Pflichten nicht nachkommt, haftet er für den daraus entstandenen Schaden.

(4) Der Käufer ist berechtigt, Ware, an der dem Verkäufer (Mit-) Eigentum zusteht, im ordentlichen Geschäftsgang zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf der Ware resultierenden Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in Höhe des für die Ware vereinbarten Rechnungsendbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) an den Verkäufer ab, der die Abtretung annimmt. Der Verkäufer ermächtigt ihn widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Der Verkäufer behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

(5) Verarbeitung oder Umbildung der Ware erfolgen stets für den Verkäufer. Erfolgt eine Verarbeitung mit dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen, so erwirbt der Verkäufer an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der vom Verkäufer gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt entsprechend für den Fall der Vermischung von Waren des Verkäufers mit Gegenständen, die nicht im Eigentum des Verkäufers stehen.

VIII. Schlussbestimmungen

(1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gilt Hamburg als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart.

(3) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien sind in einem solchen Fall verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die den wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen möglichst weitgehend zur Geltung bringt und diese ersetzt.

Stand: April 2016.